ccTLDs

DENIC eG veröffentlicht ihren Tätigkeitsbericht für 2023

Die .de-Verwalterin DENIC eG hat ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 veröffentlicht.

Auf 27 Seiten gibt die DENIC Einblicke in ihre Aktivitäten des abgelaufenen Jahres und spricht von dynamischen Anpassungen und Veränderungen im Großen wie im Kleinen. So hat die Registry seit Juni 2023 ein neues Domizil direkt am Main. Mit dem Bürostandort zog auch das Rechenzentrum um und wurde in Bezug auf Flächen- und Energiebedarf weiter optimiert. Vor allem aber war die DENIC mit der zunehmenden staatlichen Regulierung von Internetdiensten und Infrastrukturen beschäftigt. So trat im Januar 2023 die überarbeiteten Rechtsvorschriften zur Sicherung eines hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus (NIS2-Richtlinie) in der Europäischen Union in Kraft; im August 2023 folgte die Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren (e-Evidence-Verordnung). Domain-Registries und -Registrare werden von beiden Verordnungen erfasst. Ferner hat die DENIC die Leitung des Sekretariats des Internet Governance Forum Deutschland (IGF-D) übernommen. Als aktiver Gestalter und Förderer eines freien, sicheren und inklusiven Internets wird sich die DENIC auch weiterhin zum Wohle der .de-Community engagieren.

Statistik

Die Entwicklung der »alten« nTLDs in Zeiten der Pandemie

Die Domain Name Industry hat sich in der Corona-Krise wacker geschlagen, die Registrierungszahlen waren erfreulich. Doch gilt das auch für die vor 2012 neu eingeführten Endungen? Wir haben uns die offiziellen Zahlen von ICANN angesehen.

Rund 359,8 Millionen registrierte Domains meldet der aktuelle Domain Name Industry Brief der .com- und .net-Registry VeriSign Inc. zum Ende des Jahres 2023 und damit quer über alle Domain-Endungen ein geringes Wachstum. Hiervon entfallen 221,5 Millionen auf Domain-Namen mit generischer Endung, wobei allein .com und .net auf 172,7 Millionen Domains kommen. Doch auch die restlichen 48,8 Millionen Domain-Namen generischer Endung verdienen einen genauen Blick. Sie umfassen nicht nur die nach 2012 eingeführten nTLDs, sondern auch solche Endungen, die bereits vor dem Jahr 2012 neu eingeführt wurden und von ICANN mittlerweile zu den „legacy TLDs“ gezählt werden. Gerade im Vergleich mit nTLDs lässt sich damit die Entwicklung einer Domain-Endung über die Jahre einschätzen. Im Vergleich mit dem Stand Ende Dezember 2019 und Jahresmitte 2020 haben wir folgende Werte ermittelt:

TLD 31.12.2019 30.06.2020 31.12.2023
.aero 11.862 12.152 13.446
.asia 304.188 230.531 329.058
.cat 108.719 108.750 112.547
.coop 8.229 8.3068.672
.jobs 46.760 46.272 10.439
.mobi 434.862 408.551 267.236
.museum 1.558 1.982 1.032
.name 126.189 122.454 105.984
.post 417 418 433
.pro 332.337 317.225 518.026
.tel 97.396 86.223 44.022
.travel 21.062 21.451 23.281
.xxx 61.709 58.296 47.572

Diese Zahlen entstammen den »monthly reports« von ICANN, zu deren Erstellung und Übersendung jede gTLD-Registry verpflichtet ist, die jedoch erst mit einigen Monaten Verzögerung veröffentlicht werden. Den zahlenmäßig größten Verlust muss demnach die Mobil-Domain .mobi einstecken, die über 141.000 Domains verliert. Aber auch die Kontaktdaten-Domain .tel entwickelt sich negativ und hat sich praktisch halbiert. Zahlenmäßig etwas geringer ist der Verlust bei .jobs, die sich allerdings nur noch knapp im fünfstelligen Bereich halten kann. Homöopathisch bleibt .post, die aktuell immerhin mit einem Neustart auf kräftiges Wachstums setzt. Eine regelrechte Trendwende gibt es dagegen bei .asia, die derzeit deutlich besser dasteht als vor Beginn der Pandemie. Am stärksten profitiert .pro, die sogar die Marke von einer halben Million Domains überschritten hat.

Insgesamt bestätigen auch die »alten« neuen gLTLDs jene Entwicklung, die .com und .net vorgeben. Die Registrierungszahlen entwickeln sich stabil, wenn zum Teil auch auf niedriger Flamme. Und wer ständig nach noch mehr Auswahl ruft, tut gut daran, sich mit dem vorhandenen Pool an attraktiven Domain-Endungen zu beschäftigen – der ist größer, als viele denken.

UDRP

Im Streit um trimble.ai scheitert ein Tech-Unternehmen an zwei von drei Entscheidern

Ein zweites Mal in diesem Jahr wurde im Streit um eine .ai-Domain eine UDRP-Beschwerde abgewiesen (bisher gibt es 30 Entscheidungen zu .ai-Domains in 2024). Der Fall ist komplex, das berufene Dreierpanel war sich uneins und das Ergebnis lässt einen unzufrieden zurück.

Die US-amerikanische Trimble Inc. startete 1978 mit Charlie Trimble und spätestens ab 1980 mit der Nutzung ihrer Marke »TRIMBLE«. Heute bietet die Trimble Inc. Technologien und Branchenlösungen, mit denen sie die physische und digitale Welt mit Daten und integrierter Technologie verbindet. Sie sieht ihre Markenrechte durch die Domain trimble.ai verletzt, weswegen sie ein UDRP-Verfahren vor The Forum startete. Sie trägt unter anderem vor, die Domain habe zu einer Website geführt, die Dienstleistungen für Nutzer des Trimble Business Center anbietet, mit dem wahrscheinlichen Ziel, Kunden von der Website von Trimble auf die Website des Beschwerdegegners umzuleiten oder Kunden und Benutzer der Beschwerdeführerin für das AI-Geschäft des Gegners zu gewinnen. Zeitweise wurde die Domain zum Preis von mindestens US$ 300.000,– angeboten; es bestand auch eine Weiterleitung auf meeno.ai. Der Gegner betreibe keine Website, nutze sie aber für betrügerische eMail.

Gegner ist der Kanadier Jeff Graham. Er hält unter anderem entgegen, dass die Beschwerdeführerin und er, als Teil des kanadischen Technologieunternehmens Pique Innovations Inc., 2017 begannen, Gespräche über eine Zusammenarbeit zu führen, um einige der Forschungsergebnisse von Pique Innovation im Bereich des maschinellen Lernens in einige der Angebote von Trimble zu integrieren. Im Zuge dessen registrierte er 2018 die Domain trimble.ai. Mehr als sieben Jahre habe man zusammengearbeitet und sei als Vortragende bei Trimble-Kongressen aufgetreten, um über die Zusammenarbeit zu berichten. Pique war Lizenznehmer von Trimble und erhielt einen API-Zugang für die Integration mit dem Trimble Connect-Produkt. Als Pique im November 2023 von den Anwälten der Beschwerdeführerin wegen einer Markenrechtsverletzung durch die Domain trimble.ai abgemahnt und zur Übertragung der Domain aufgefordert wurde, habe man die eigentliche Website, die auf Trimble verwies, heruntergenommen und sie dann zweimal unterschiedlich weitergeleitet, einmal auch auf eine Seite mit dem Verkaufsangebot für mindestens US$ 300.000,–. Man habe Kontakt zu Trimble direkt herzustellen versucht, um die Sache zu klären, aber bekam keine Antwort. Graham versichert, man habe nie eine eMail über trimble.ai versandt. Das berufene Panel bestand aus dem Rechtsprofessor Darryl C. Wilson als Vorsitzendem und dem kalifornischen Rechtsanwalt Paul M. DeCicco sowie dem britischen Rechtsanwalt Adam Taylor als Beisitzenden.

Das Panel wies die Beschwerde zurück, wobei allerdings DeCicco in einer Mindermeinung der Beschwerde stattgegeben hätte (The Forum Claim Number: FA2403002087048). Unproblematisch war die Frage von Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain, die alle drei bestätigten. Auch die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain ging zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus: Die Beschwerdeführerin erklärte, der Gegner sei unter dem Domain-Namen nicht bekannt, sei nicht mit ihr verbunden und auch nie autorisiert gewesen, die Marke »TRIMBLE« zu nutzen. Der Gegner seinerseits habe nicht behauptet, die Beschwerdeführerin habe ihm die Registrierung der Domain ausdrücklich genehmigt. Er habe auch nicht widerlegt, dass er nicht autorisiert sei, die Marke der Beschwerdeführerin zu nutzen. Das Gremium stellte weiter fest, dass der Gegner auch nicht unter dem Domain-Namen bekannt sei. Aus diesen Gründen sahen sie keine Berechtigung des Gegners zu Nutzung der Domain, und sahen das zweite Element durch die Beschwerdeführerin als erfüllt an.

Die Meinungen des Panels gingen aber bei der Frage der Bösgläubigkeit des Gegners auseinander. Noch einig war man sich, dass die Beschwerdeführerin wiederholt falsche Angaben über die Art der Beziehung zwischen den Parteien gemacht habe. Der Gegner behauptete, es bestehe eine Geschäftsbeziehung, und die Beschwerdeführerin räumte später ein, man habe Verträge über die gegenseitige Geheimhaltung von Eigentumsrechten sowie über die Lizenzierung der Nutzung der Produkte der Beschwerdeführerin durch den Gegner zur Interaktion mit den Produkten und Dienstleistungen von »TRIMBLE« geschlossen. Und obwohl beide die Geschäftsbeziehung bestätigten und dass man rund 3.000 eMails hin- und hergeschickt habe, so war sich das Panel auch darin einig, dass es beim Streit nicht vorrangig um die Geschäftsbeziehung gehe, sondern wirklich um die Rechte an der Domain und dass die UDRP das abbilden könne. Nach Ansicht von Wilson und Taylor allerdings habe die Beschwerdeführerin den Fehler gemacht, nicht von Anfang an klar mitzuteilen, dass die Domain trimble.ai für die gemeinsame Zusammenarbeit registriert wurde. Der Gegner habe sich seinerseits auch nicht klar über die beabsichtigte Verwendung der Domain geäußert. Es sei aber nicht undenkbar, dass er die allgemeine Absicht hatte, sie in gutem Glauben in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin zu verwenden. Die Beschwerdeführerin zeigte einen generellen Mangel an Wahrhaftigkeit und Offenheit in Bezug auf die Beziehung zwischen den Parteien, und legte keine Beweise oder Details bezüglich des behaupteten Phishings und weiterer falscher Behauptungen vor, die dem Gegner eine bösgläubige Registrierung der Domain unterstellen. Taylor und Wilson meinten unter anderem, dass der Gegner die Domain zum Verkauf anbot, spreche in diesem Fall nicht für seine Bösgläubigkeit. Das Verkaufsangebot erging erst, nachdem er von dem UDRP-Verfahren erfuhr, während er noch von einem Missverständnis hinsichtlich der Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung ausging, aber auf seine Anfrage bei Trimble keine Antwort erhielt. Dieses Verkaufsangebot spiegele nicht die eigentliche Intention und Haltung fünf Jahre zuvor bei Registrierung der Domain wider. Damit war für die Mehrheit des Dreierpanels klar, dass die Bösgläubigkeit bei Registrierung der Domain nicht nachgewiesen und die Beschwerdeführerin somit mit ihrer Beschwerde gescheitert sei.

Anderer Ansicht zeigte sich allerdings DeCicco, für den die Domain-Registrierung bösgläubig war. Die Geschäftsbeziehung der Parteien gäbe keinen Hinweis darauf, dass der Gegner berechtigt gewesen sei, die Marke »TRIMBLE« für eine Domain zu nutzen. Nach der Registrierung hielt der Gegner die Domain passiv, bot sie zum Verkauf an und leitete sie auf verschiedene Domains und Websites weiter. Darüber hinaus erklärte er nicht, welche gutgläubige Verwendung ihm bei Registrierung der Domain vorschwebte. DeCicco fiel es schwer, sich eine solche gutgläubige Verwendung vorzustellen, außer vielleicht, dass der Gegner die Domain auf Aufforderung an die Beschwerdeführerin übergeben würde, was er aber auf die Abmahnung hin nicht tat. Gleichwohl war die Mehrheit von Taylor und Wilson bestimmend, die Beschwerde wurde abgewiesen und die Domain verblieb beim Gegner.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Gesetzgebung

Die Federal Communications Commission (FCC) dreht das Rad zurück und sorgt wieder für Netzneutralität in den USA

Die US-amerikanische Federal Communications Commission (FCC) hat den Grundsatz der Netzneutralität wieder hergestellt. Die Behörde will damit Verbraucher schützen, die nationale Sicherheit verteidigen und die öffentliche Sicherheit verbessern.

Das Internet ist ein Verbund unabhängiger Netze ohne zentrale Verwaltung. Sein Erfolg beruht unter anderem auf dem Grundsatz der Netzneutralität. Er besagt, dass Daten unabhängig von deren Herkunft, Inhalt, Anwendung, Absender und Empfänger in Netzen gleich behandelt werden. In Europa verankert die Telekom-Binnenmarkt-Verordnung Netzneutralität als Grundprinzip, um sicherzustellen, dass Datenverkehr nicht diskriminiert, geblockt, gedrosselt oder priorisiert wird. Doch selbstverständlich ist das nicht. Viele Telekommunikationsanbieter sehen in der Netzneutralität ein Hindernis beim Ausbau ihrer Dienste und plädieren dafür, zum Beispiel Streaming-Dienste zu priorisieren. Kritiker sehen darin eine große Gefahr und befürchten die Einführung eines Zwei-Klassen-Internets, weil Kunden, die mehr Geld bezahlen, in den Genuss eines schnelleren Internets kommen könnten. So hat die Bundesnetzagentur Angebote untersucht und untersagt, bei denen Dienste wie Audio, Video oder Spiele aus dem monatliche Übertragungsvolumen ausgenommen werden (»Zero Rating«). In den USA hatte die FCC im Februar 2015 Regeln verabschiedet, mit denen die Netzneutralität zementiert werden sollte. Danach untersagte die FCC drei verschiedene Praktiken, nämlich Blocking (Provider dürfen den Zugang zu legalen Inhalten, Anwendungen, Diensten oder unschädlichen Geräten nicht unterbinden), Throttling (Provider dürfen den Datenverkehr nicht beeinträchtigen) und Paid Prioritization (Provider dürfen ausgewählte Datenströme auch gegen Entgelt nicht bevorzugen). Doch mit dem Wechsel von US-Präsident Barack Obama zu Donald Trump änderte sich auch die Meinung der FCC: mit 3 zu 2 Stimmen beschloss die Behörde am 14. Dezember 2017 den Erlass zur »Anordnung zur Wiederherstellung der Freiheit im Internet« und schaffte damit zugleich die 2015 eingeführten Regelungen wieder ab.

Nun kommt es unter Joe Biden erneut zu einer Wende. Am 25. April 2024 beschloss die FCC durch Feststellungsentscheidung, Breitbanddienste als Telekommunikationsdienste nach Titel II des »Communications Act« neu zu klassifizieren. Damit hat sie für die Wiederherstellung eines nationalen Standards gestimmt, um sicherzustellen, dass das Internet schnell, offen und fair ist.

The pandemic proved once and for all that broadband is essential,

meint die FCC-Vorsitzende Jessica Rosenworcel. Konkret wird es Internetdienstanbietern erneut untersagt, rechtmäßige Inhalte zu blockieren, zu drosseln oder eine kostenpflichtige Priorisierung durchzuführen. Darüber hinaus hat die FCC die Möglichkeit, ausländischen Unternehmen, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen, die Genehmigung zum Betrieb von Breitbandnetzen in den USA zu widerrufen. Die Kommission hat diese Befugnis gemäß Abschnitt 214 des »Communications Act« bereits gegenüber vier chinesischen Staatsbetreibern zur Bereitstellung von Sprachdiensten in den USA ausgeübt; jeder Anbieter ohne diese Genehmigung für Sprachdienste muss nun auch den Betrieb von Festnetz- oder mobilen Breitbanddiensten in den Vereinigten Staaten einstellen. Die Abstimmung solle ferner deutlich machen, dass die Kommission ihre Befugnisse im Breitbandbereich eng gefasst ausüben wird, also ohne Tarifregulierung, Tarifierung oder Entbündelung, um kontinuierliche Innovation und Investitionen zu fördern.

Nach Einschätzung des Nachrichtenmagazins »Spiegel« dürfte die Reaktivierung der Netzneutralität auch in Europa Auswirkungen haben. In jüngster Zeit hätten heimische Netzbetreiber wieder dafür geworben, Internetkonzerne wie Google oder Netflix an den Kosten des Netzausbaus zu beteiligen. Wenn das Prinzip der Netzneutralität jedoch international gestärkt werde, seien solche Pläne schwer umsetzbar.

Stockholm

eco eV nimmt mit topDNS bei den Nordic Domain Days 2024 teil

Zu den in Kürze am 13. und 14. Mai 2024 als Präsenzveranstaltung in Stockholm stattfindenden Nordic Domain Days 2024 (NDD24) meldet sich jetzt auch der Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. zu Wort, die mit deren Initiative »topDNS« vor Ort sein werden.

Es sind die siebten Nordic Domain Days (NDD) in neun Jahren, die vom 13. bis 14. Mai 2024 in Stockholm stattfinden. Bei den Nordic Domain Days kommt die Domain-Industrie zusammen, um Erfahrungen und Erkenntnisse auszutauschen: Registries, Registrare, Reseller, Service Provider und Investoren. Was zählt sind persönliche Interaktionen zwischen den Referenten und Teilnehmern. Das sieht auch eco eV mit seiner Initiative »topDNS« so und gibt sich am 14. Mai 2024 an den NDD24 die Ehre. Auf Initiative des eco – Verband der Internetwirtschaft eV haben sich unter der Bezeichnung »topDNS« Anfang 2022 weltweit führende Registries, Registrare und Hosting-Provider zusammengeschlossen, um dem Missbrauch des Domain Name Systems (DNS) den Kampf anzusagen. Nun werden sie als Partner der NDD24 am Dienstag, 14. Mai 2024 über Politik, DNS-Missbrauch und die neuesten Entwicklungen in Form der NIS2-Richtlinie diskutieren und am Nachmittag einen interaktiven Workshop beitragen. Als Vertreter von eco eV und topDNS sind Thomas Rickert (eco) und Lars Steffen (eco) anwesend.

Die Nordic Domain Days 2024 finden vom 13. bis 14. Mai 2024 im Clarion Hotel Stockholm, Ringvägen 98, 118 60 Stockholm (Schweden) statt. Die NDD24 bieten unterschiedliche Teilnahmetickets: Das normale »Attendee«-Ticket kostet wie zuletzt bei den NDD23 EUR 249,– und bietet schwedische Kaffeepäuschen (Fika) und endlose Ströme von Kaffee über den ganzen Tag, ein Lunchbuffet und ein abendliches Zusammenkommen. Das VIP-Ticket für EUR 599,– steigt ebenfalls nicht im Preis und bietet als UpGrade gegenüber dem »Attendee«-Ticket gleich mehrere Abendveranstaltungen, »Email Concierge«, »Meeting Lounge« und ein VIP-Dinner am Sonntag. Die Preise der Partner-Tickets starten unverändert bei EUR 2.500,– und bieten jede Menge Möglichkeiten, sein Unternehmen darzustellen, inclusive eines eigenen Workshops, den man veranstalten kann. Für den Vorabend, Sonntag der 12. Mai 2024, ist nach einer Begrüßung ein VIP-Dinner für Inhaber eines VIP-Tickets vorgesehen. Wichtig zu wissen: die Veranstaltung wird weder aufgezeichnet noch gestreamt: dabei sein ist alles.

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